Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Pulse Communications GmbH , nachfolgend PULSE genannt, und dem Auftraggeber, welcher die Dienste von PULSE in Anspruch nimmt. Sie sind integrierter Bestandteil jedes Auftrages. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Bestellbedingungen des Kunden, die mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für PULSE unverbindlich, auch wenn Pulse den Bestellbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

  1. PULSE und der Auftraggeber wahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten über das, was ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Vertrages als vertraulich bekanntgegeben wird. 

  2. PULSE ist berechtigt, die Arbeiten für einen Auftrag zu unterbrechen oder einzustellen wenn : 

    1. der Kunde die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit und Mahnung in angemessener Frist ganz oder teilweise nicht zahlt. 

    2. der Kunde wesentliche von ihm übernommene oder ihm obliegende Pflichten, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. 

In diesen Fällen erstattet der Auftraggeber PULSE aus der Unterbrechung oder Einstellung der Arbeit entstandenen Aufwendungen und Schäden.

Vertragsrechte des Auftraggebers sind ohne schriftliche Zustimmung von Pulse weder übertragbar noch abtretbar.

1. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung kann mündlich, schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen und setzt automatisch voraus, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und vollumfänglich akzeptiert wurden. Das erste Beratungsgespräch ist kostenlos. 

2. Leistungszeitraum

  1. Voraussetzung für die Einhaltung der vereinbarten Termine ist, dass der Auftraggeber alle Verpflichtungen, die ihm zur Terminsicherung obliegen, rechtzeitig erfüllt. 

  2. Ist die Nichteinhaltung der Leistungstermine nachweislich auf Fälle höherer Gewalt oder sonstige von PULSE nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so ist PULSE berechtigt, die Arbeiten aufzuschieben oder notfalls ganz oder teilweise einzustellen.

3. Erfüllung

  1. PULSE wird die von ihr übernommenen Leistungsverpflichtungen nach bestem Wissen und Können sowie nach den anerkannten Regeln der Technik erfüllen. 

  2. Die vertraglich geschuldete Leistung ist mit der Ablieferung des Berichtes über das Ergebnis der Studien oder der Übergabe des Werkes erfüllt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Sitz von PULSE.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass PULSE auch ohne ihre ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. 

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung zugestellten Kontrolldokumente auf Fehler zu überprüfen und diese, sofern keine weiteren Korrekturen nötig sind, mit dem «Gut zur Produktion» unterzeichnet zu retournieren. Das «Gut zur Produktion» kann auch via E-Mail erfolgen. Für Mängel, welche nicht mitgeteilt wurden, übernimmt PULSE keine Haftung.

5. Autorkorrekturen 

Autorkorrekturen sind vom Auftraggeber verursachte, nicht offerierte Zusatzleistungen. Es sind fehlerhafte oder nicht der Offerte entsprechend angelieferte Daten sowie nachträgliche Änderungen. Die notwendigen Ergänzungen des ausgewählten Vorschlags sind in der Offerte enthalten. Änderungen, die darüber hinausgehen, werden als Autorkorrekturen behandelt. Autorkorrekturen werden separat ausgewiesen.

6. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte 

  1. Das gesetzliche Urheberrecht von PULSE an ihren Arbeiten ist unverzichtbar. 

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von PULSE nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. 

  3. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte düfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von PULSE an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten. 

  4. Der Auftraggeber ist erst nach ordnungsgemässer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen. 

  5. Urheberrechtlich geschütze Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. 

  6. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache.

  7. Werden Leistungen über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, PULSE hiefür eine weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes. 

  8. Wenn nicht anders vereinbart, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung des geschaffenen Produkts. Für die weitere Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von PULSE einzuholen und je nach Vereinbarung entsprechend zu entschädigen.

  9. Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. 

  10. Die widerrechtliche Nutzung des geistigen Eigentums von PULSE hat eine Konventionalstrafe zur Folge. Die Nutzungsrechte präsentierter Ideen und Konzepte, die nicht von PULSE für den Auftraggeber umgesetzt werden, bleiben vollumfänglich bei PULSE und dürfen in keiner Weise andersweitig verwendet werden. Dies gilt ebenso nach Begleichung eines Ausfall-/Pitch-Fees.

  11. PULSE ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschliesslich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Grösse berechtigt.

7. Vergütung, Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer und in Schweizer Franken. Der Rechnungsbetrag ist mehrwertsteuerpflichtig.

  2. Die Vergütung für die Leistungen/Teilleistungen von PULSE wird nach erbrachter Leistung monatlich, quartalsweise oder gemäss vereinbartem Zahlungsplan in Rechnung gestellt und ist 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behält sich die PULSE die Berechnung von Verzugszinsen im handelsüblichen Rahmen vor. 

  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von PULSE nicht anerkannten Gegenansprüchen ist nicht gestattet. 

  4. Die Ware bzw. Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von PULSE

  5. Wird ein erteilter und begonnener Auftrag reduziert oder annulliert, hat PULSE einen Anspruch auf 50% des vereinbarten Honorars. Wurde die Leistung bereits vollständig erbracht, hat PULSE Anspruch auf den vollen, vereinbarten Betrag. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die entstandenen Unkosten oder Vorleistungen Dritter in vollem Umfang zu tragen.

8. Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Lieferung unmittelbar nach deren Eintreffen bzw. Übergabe zu prüfen. Allfällige Mängel sind der Pulse Communications GmbH unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Erhalt der Lieferung zu melden. Bei nicht rechtzeitiger Prüfung bzw. Mängelrüge erlischt jeglicher Garantie- und sonstige Anspruch des Käufers. 

  2. Ist der Leistungsgegenstand nachweislich mangelhaft oder fehlen ihm vertraglich zugesicherte Eigenschaften, so wird PULSE nach ihrer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz liefern oder nachbessern. Der Auftraggeber hat PULSE Beanstandungen unverzüglich, schriftlich mit (ausführlicher) Begründung mitzuteilen. 

  3. Dem Auftraggeber ist das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) vorbehalten, wenn PULSE eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne Ersatz zu leisten oder den Leistungsgegenstand nachgebessert zu haben. 

  4. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber oder Dritten verändert wird. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte versucht, die Mängel ohne Zustimmung von PULSE zu beseitigen.

  5. Bei durch den Auftraggeber angelieferten Daten und Dokumenten, welche PULSE zur Weiterbearbeitung dienen, geht PULSE davon aus, dass die Berechtigung zur Verwendung vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

  6. PULSE bewahrt alle wichtigen Auftragsunterlagen mindestens ein Jahr lang nach Fertigstellung des Auftrages auf. Darüber hinaus ist PULSE ohne anderslautende schriftliche Weisung von der weiteren Aufbewahrungspflicht befreit. Die Produktionsdaten bleiben im Besitz der Agentur und werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und entsprechende Vergütung weitergegeben.

9. Gefahr, Haftung

  1. Eine Haftung von PULSE für Schäden einschliesslich Folgeschäden, die sich aus oder infolge der Verwertung der von PULSE erbrachten Leistungen ergeben, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

  2. Für Schäden an auftragsbezogenen Gegenständen oder sonstigen Sachen, die PULSE übergeben wurden, haftet PULSE nur, soweit solche Schäden von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 

  3. Für Schäden, die sich als Folge von Fehlleistungen elektronischer Anlagen, u.ä. ergeben oder die ihre Ursache in fehlerhafter Bedienung haben, haftet PULSE nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Folgeschäden werden, soweit gesetzlich zulässig, nicht ersetzt. Die Pflicht von PULSE, EDV-Leistungen nach bestem Wissen und Können zu erbringen, bleibt hiervon unberührt. 

  4. Für Schäden sonstiger Art und hierauf gerichtete Ansprüche, gleich aus welchem rechtlichen Grund, haftet PULSE, soweit gesetzlich zulässig, nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach höchstens bis zur vereinbarten Vertragssumme. 

  5. Mit Versand bzw. Übergabe der Lieferung gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über. PULSE trägt in keinem Fall das Versandrisiko, dieses geht zu Lasten des Kunden oder des Lieferanten.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Sämtliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterstehen dem Schweizerischen Recht. 

  2. Der Gerichtsstand ist der Sitz von PULSE